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der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 27.3.2023, mit der für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebiete Waldbrände hintangehalten werden.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, wird aufgrund der derzeit bestehenden Waldbrandgefahr für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebiete verordnet:
§ 1
In sämtlichen im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebieten ist verboten:
§ 2
Wer den Verboten gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.
30.03.2023