Waldbrandverordnung 2023

Verordnung

der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 27.3.2023, mit der für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebiete Waldbrände hintangehalten werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, wird aufgrund der derzeit bestehenden Waldbrandgefahr für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebiete verordnet:

§ 1

In sämtlichen im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebieten ist verboten:

  1. jegliches Feuer zu entzünden
  2. das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich
  3. ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldbereich wegzuwerfen.

§ 2

Wer den Verboten gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.

30.03.2023