Zusammenleben

Im Folgenden möchten wir einen Überblick geben über einige alltägliche Rechte und Pflichten von Gemeindebürgern, samt der dazugehörigen Paragrafen. Um das Lesen zu erleichtern, werden wir bei den Paragrafen nicht die volle, korrekte Bezeichnung verwenden (also nicht etwa „§ 32 Abs. 2 Z 1 Bgld. Landessicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 30/2019 i.d.g.F.“), sondern eine Kurzform wie etwa „§ 32 LSG“.

Apropos LSG: Das Burgenländische Landessicherheitsgesetz regelt viele unterschiedliche Dinge, deshalb möchten wir es hier in seiner Gänze verlinken:

Burgenländisches Landessicherheitsgesetz

Auch die Straßenverkehrsordnung regelt weit mehr als nur den Verkehr und soll deshalb hier verlinkt werden:

Straßenverkehrsordnung

Wir möchten mit diesem Überblick einerseits „Mythen“ entkräften (zB. dass man am Sonntag nicht Rasenmähen darf), andererseits auch unterstreichen, dass beispielsweise der immer wieder vorkommende Vandalismus oder das Liegenlassen von Hundekot nicht einfach nur Ärgernisse sind, sondern Verwaltungsübertretungen bzw. sogar Straftaten, die mit gar nicht so geringen Geldstrafen geahndet werden können. 

Der Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird im Laufe der Zeit sicherlich um den einen oder anderen Punkt erweitert werden. Haben Sie einen Vorschlag für ein zusätzliches Thema? Dann schicken Sie einfach ein Mail an die Gemeinde! Wir freuen uns über Ihre Anregungen!


Jugendschutz

Halten von Tieren

Lärm- und Geruchsbelästigung

Das Auto

Vor dem eigenen Haus

Bauen

Vandalismus

Bäume und Sträucher

Einige Begriffe erklärt

Volksrechte

Volksrechte auf Gemeindeebene

Im Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz sind die demokratischen Instrumente geregelt, die den Bürgern auf Gemeindeebene zur Verfügung stehen: Volksbefragung, Volksabstimmung, Bürgerinitiativen und das Petitions- und Beschwerderecht. Diese Instrumente sind nicht zulässig bei der Bestellung von Personal und Gemeindeorganen, bei Gemeindeabgaben oder Bescheiden. 

Bgld. Gemeindevolksrechtegesetz

Eine Volksbefragung kann vom Bürgermeister oder dem Gemeinderat initiiert werden, oder von 20 % der zum Gemeinderat wahlberechtigten Bevölkerung. Eine Volksbefragung in der Gemeinde kann sich nur um eine eher grundsätzliche Frage drehen, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegt und die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann – das Ergebnis ist eine Willensbekundung der Gemeindebürger und für den Gemeinderat nicht bindend.

Bei einer Volksabstimmung hingegen ist das Ergebnis bindend. Diese kann allerdings ausschließlich zu einem konkreten Beschluss des Gemeinderates verlangt werden. Vielleicht erinnern sich manche noch an die Volksabstimmung 2008 über die Renovierung des Freibades.
Alle Beschlüsse des Gemeinderates, über die eine Volksabstimmung beantragt werden kann, werden am Tag nach einer Gemeinderatssitzung auf der Amtstafel im Foyer des Gemeindeamtes und auf der Gemeindehomepage unter Politik / GR-Sitzungsprotokolle veröffentlicht. Ein Antrag für eine Volksabstimmung muss binnen einer Woche am Gemeindeamt eingebracht und von mindestens 5 % der Bevölkerung unterschrieben sein.

Die Bürgerinitiative (in anderen Bundesländern „Gemeindevolksbegehren“) muss von mindestens 20 % der zum Gemeinderat wahlberechtigten Bürger unterschrieben sein, damit der Gemeinderat sich mit deren Inhalt beschäftigen muss. An sie gebunden ist er nicht.

Das Petitions- und Beschwerderecht steht jedem zu, nicht nur den Bürgern, die zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, sondern allen. Petitionen, Anträge und Beschwerden kann also jeder an das Gemeindeamt richten – die Gemeinde hat 2 Monate nach Einlangen Zeit, diese zu beantworten.
Rechtliche Veränderungen sind dadurch aber nicht zu erreichen, hat die Petition oder Beschwerde aber Hand und Fuß, kann sich der Gemeinderat damit beschäftigen und, wenn machbar, vielleicht eine Lösung beschließen. 

Volksbegehren

Das Instrument des Volksbegehrens gibt es im Burgenland auf Gemeindeebene nicht (wie bereits erwähnt heißt es im Burgenland stattdessen „Bürgerinitiative“). Aber Sie kennen sicherlich die österreichweiten Volksbegehren, die es immer wieder gibt. Diese sind geregelt im Volksbegehren Gesetz. 

Möchten Sie ein österreichweites Volksbegehren initiieren? Hier das offizielle Anmeldeformular des Innenministeriums:

 Volksbegehren_Anmeldung_Online-PDF_V2.pdf (0.07 MB)

Das Innenministerium empfiehlt, sich in Vorhinein mit ihm in Verbindung zu setzen, um alle notwendigen Vorbereitungsschritte zu erörtern – nicht, dass dann das Volksbegehren an formalen Fehlern scheitert.

Und hier finden Sie alle Volksbegehren, die derzeit in der Unterstützungsphase sind (Ja! Das sind viele!), das heißt, es gibt noch keine Eintragungswoche, Sie können aber das Volksbegehren am Gemeindeamt oder mittels ID Austria (Handy-Signatur) bereits unterstützen – erst wenn 8.401 Unterstützungserklärungen gesammelt wurden, kann vom Initiator des Volksbegehrens beim Innenministerium beantragt werden, dass es zu einer Eintragungswoche kommt. In dieser Eintragungswoche kann man dann das Volksbegehren online per ID Austria (Handy-Signatur) oder persönlich am Gemeindeamt unterschreiben. Wer ein Volksbegehren bereits in der Unterstützungsphase unterschrieben hat, kann in der Eintragungswoche nicht noch einmal unterschreiben, aber die erste Unterschrift zählt mit.

Auskünfte von Behörden

Auskünfte können bei allen Behörden eingeholt werden (Gemeinde, BH, Ministerien, etc.). Derzeit gilt noch das Amtsgeheimnis, doch auch wenn dieses demnächst abgeschafft werden sollte, bedeutet das nicht, dass alle Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Personenbezogene Daten unterliegen dem Datenschutz und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden (außer mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person – bestes Beispiel hierfür sind Telefonnummern bestimmter Personen, die immer wieder am Gemeindeamt angefragt werden). Weiters bleiben Informationen, die die öffentliche Sicherheit gefährden könnten, oder solche zur Vorbereitung einer Entscheidung (also zB. die Offerte verschiedener Baufirmen für ein Bauprojekt) weiterhin geheim.

Grundsätzlich hat eine Behörde 8 Wochen Zeit, eine Auskunft zu beantworten – so lange wird es meistens nicht dauern, siehe das Beispiel Telefonnummern. 

Ist eine Auskunft mit großem Arbeitsaufwand verbunden, darf diese Frist verlängert werden. Die Behörde kann eine Auskunft auch verweigern, wenn die Beantwortung ein unzumutbar großer Arbeitsaufwand wäre, die Anfrage „mutwillig“ erfolgt, also einfach nur, um die Behörde mit Arbeit einzudecken, oder wenn die Behörde die Informationen gar nicht hat und sie selber erst bei anderen Behörden recherchieren müsste.