Schnee, Eis und Gehsteige

Schnee, geräumter Gehsteig

Laut § 93 StVO sind Anrainer verpflichtet, Gehsteige vor ihrer Liegenschaft (auch unbebaute Grundstücke, ausgenommen davon sind lediglich land- und forstwirtschaftliche Flächen) zwischen 6.00 und 22.00 Uhr sauber zu halten, und vor allem bei Schnee und Glatteis zu räumen und zu bestreuen. An den Dächern sind Schneewechten oder Eiszapfen, die Passanten gefährden könnten, zu entfernen.
Schmutz und Unrat darf nicht auf die Straße geworfen werden, da es zu Verkehrsbehinderungen oder gar Gefährdungen kommen kann.

Der Straßenerhalter (das ist bei den Nebenstraßen die Gemeinde, bei den Durchzugsstraßen das Land) hat dafür zu sorgen, dass die Fahrbahn im Winter von Schnee geräumt oder mit Split bestreut ist. Auf Hauseinfahrten muss dabei keine Rücksicht genommen werden – für die Räumung der eigenen Einfahrt ist jeder Anrainer selbst verantwortlich. Auch geräumter Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geworfen werden oder Fußgänger am Gehsteig behindern.

Im Übrigen müssen Grundstücke im Bauland (auch unbebaute!) so gepflegt werden, dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder gar Gefahr von ihnen ausgeht (§ 13 Bgld. Baugesetz). Beispiele: lockere Dachziegel, wuchernde Pflanzen, abgestorbene Äste oder ungesicherte Gerätschaften, die auf einem Grundstück abgestellt werden, müssen vom Grundeigentümer entfernt werden.

Mehr Rechte und Pflichten von Gemeindebürgern finden Sie auf der Homepage unter Ortsleben / Zusammenleben bzw im Gem2Go unter Unser Ort / Zusammeleben

06.12.2023