Gebiete mit ERHÖHTEM GEFLÜGELPEST-RISIKO

Hahn

Mit 22. April wurde seitens der BH Mattersburg der gesamte Bezirk zu einem Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko erklärt. Geflügelhalter haben Folgendes strikt zu beachten.

Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

Geflügelpest-Verordnung 2007 § 8

(2a) In den in Anlage 1 Teil B genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und

1.   das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder 

2.   die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind. 

(3) Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

(4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

(5) Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden

1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder 

2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder 

3. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche 


25.04.2023