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In Wien und Niederösterreich wurden Fälle des Geflügelpest-Subtyps H5N1 entdeckt. Deshalb hat die Bundesregierung mit 10.01.2023 das gesamte Bundesgebiet zum Gebiet mit erhöhtem Risiko erklärt (manche Gebiete sogar mit stark erhöhtem Risiko - dazu zählt der Bezirk Mattersburg derzeit noch nicht).
Laut Geflügelpest-Verordnung müssen Geflügelhalter strikt folgende Maßnahmen befolgen:
Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
§ 8.
(1) In den in Anlage 1 Teil A genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Betriebe mit weniger als 50 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
(2a) In den in Anlage 1 Teil B genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
(3) Die Tränkung der Tiere in Betrieben gemäß den Abs. 1 – 2a darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
(4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
(5) Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
11.01.2023