An alle Waldbesitzer: Borkenkäferverordnung

Verordnung

der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 10.4.2024 betreffend Vorkehrungen gegen eine Massenvermehrung des Borkenkäfers
Aufgrund § 44 Abs. 2 Forstgesetz 1975 - ForstG, BGBl. Nr. 440/1975 idgF, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Eigentümer von Waldflächen im Verwaltungsbezirk Mattersburg sowie ihre Forst- und Forstschutzorgane haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Borkenkäfern zu richten, einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Borkenkäfer vorzubeugen und diese wirksam zu bekämpfen.
(2) Neben Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung der Borkenkäfer erwarten lassen, unverzüglich unter Angabe der Örtlichkeit, der Flächengröße und der befallenden Holzmasse der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg zu melden (verschärfte Anzeigepflicht).
(3) Als Erscheinungen im Sinne des Abs. 2 gelten der Austritt von Bohrmehl, das Auftreten von Ein- bzw. Ausbohrlöchern am Stamm, Harzfluss, das Abfallen von Rinde sowie das Verfärben und Dürrwerden der Kronen stehender Nadelbäume.

§ 2

(1) Holz, das von Borkenkäfern in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist, ist unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(2) Befallene Hölzer, die nicht unverzüglich aufgearbeitet bzw. bekämpfungstechnisch behandelt werden können, sind sofort nach der Feststellung des Befalles unter Angabe der Örtlichkeit, der Flächengröße und der befallenen Holzmasse der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg zu melden.

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Forstgesetz 1975 geahndet.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg folgenden Tag in Kraft und mit 31. Oktober 2024 außer Kraft.

12.04.2024