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Präambel/PromulgationsklauselGemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, idgF., wird aufgrund der derzeit bestehenden Waldbrandgefahr für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebiete verordnet:
§ 1.In sämtlichen im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebieten ist verboten:1. jegliches Feuer zu entzünden2. das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich3. ebenso ist verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldbereich wegzuwerfen.
§ 2Wer den Verboten gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit a Z 17 Forstgesetz 1975 und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,-- oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
§ 3Diese Verordnung tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselGemäß § 44 Abs. 2 Forstgesetz 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, idgF., wird aufgrund der derzeit bestehenden Borkenkäfergefahr für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebiete verordnet:
§ 1.(1) Die Eigentümer von Waldflächen im Verwaltungsbezirk Mattersburg sowie ihre Forst- und Forstschutzorgane haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Borkenkäfern zu richten, einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Borkenkäger vorzubeugen und diese wirksam zu bekämpfen.(2) Neben Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung der Borkenkäfer erwarten lassen, unverzüglich unter Angabe der Örtlichkeit, der Flächengröße und der befallenden Holzmansse der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg zu melden (verschäfte Anzeigepflicht),(3) Als Erscheinungen im Sinne des Abs. 2 gelten der Austritt von Bohrmehl, das Auftreten von Ein- bzw. Ausbohrlöchern am Stamm, Harzfluss, das Abfallen von Rinde sowie das Verfärben und Dürrwerden der Kronen stehender Nadelbäume.
§ 2(1) Holz, das von Borkenkäfern in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist, ist unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln.(2) Befallene Hölzer, die nicht unverzüglich aufgearbeitet bzw. bekämpfungstechnisch behandelt werden können, sind nach der Feststellung des Befalles unter Angabe der Örtlichkeit, der Flächengröße und der befallenen Holzmasse der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg zu melden.
§ 3Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Forstgesetz 1975 geahndet.
§4Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg folgenden Tag in Kraft und mit 31. Oktober 2026 außer Kraft.
30.03.2026