Waldbrandverordnung

Wald mit Gegenlicht

V E R O R D N U N G

der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 13.03.2025 mit der für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegene Waldgebiete Waldbrände hintangehalten werden sollen:

Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 - ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, idgF., wird aufgrund der derzeit bestehenden Waldbrandgefahr für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebiete verordnet:

§ 1
In sämtlichen im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebieten ist verboten:
1. jegliches Feuer zu entzünden
2. das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich
3. ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldbereich wegzuwerfen.

§ 2
Wer den Verboten gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,- oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen

§ 3
Diese Verordnung tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.

Der Bezirkshauptmann:
Mag. Mag. Gerald Kögl

14.03.2025