CORONA-INFO

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Burgenland wird g'impft

UPDATE Mi. 13. Jänner 2021

Schulen

Nicht wie geplant am 18. sondern erst am 25. Jänner endet das Distance Learning und die Schüler können wieder in die Schule gehen. Selbstverständlich bleiben auch in dieser zusätzlichen Woche die Schulen für Schüler mit Betreuungsbedarf geöffnet, außerdem können die Schüler auch für Test und Schularbeiten in die Schule dürfen.
Ab 25. Jänner soll also wieder der Präsenzunterricht für alle Schulstufen losgehen – allerdings, wie im Frühjahr, im „Schichtbetrieb“, und während des Unterrichts herrscht Maskenpflicht.

5 Millionen Corona-Selbsttests stehen für die Schüler zur Verfügung – und zwar solche, bei denen man nur im vorderen Bereich der Nase einen Abstrich macht und das Ergebnis in wenigen Minuten erhält. Diese Tests sind also auch für Laien anwendbar. Das Bildungsministerium sagt: „So leicht wie Nasebohren!“ Getestet werden soll zunächst einmal wöchentlich, und zwar am Montag, eventuell soll dies auf zwei Mal pro Woche erhöht werden.
Auch wenn das Testergebnis negativ ist, müssen die Schüler weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Volks- und Sonderschüler bekommen die Tests mit nach Hause, um sie mit den Eltern gemeinsam durchzuführen. Unterstufenschüler benötigen eine Einverständniserklärung der Eltern.
Diese finden Sie zum Download hier, auf der Seite des Bildungsministeriums – ebenso wie weitere Infos und ein Erklärvideo.

Das heißt: Schüler in Niederösterreich kehren für 1 Woche, jene im Burgenland für 2 Wochen an die Schulen zurück, bevor die Semesterferien starten.

NACHTRAG: Sollte der Lockdown verlängert werden, also über den 25. Jänner hinaus dauern, ist es sehr wahrscheinlich, dass dann auch die Schulen nicht öffnen werden.

 

Einreise nach Österreich

Jedenfalls beschlossen ist, dass ab Freitag 15. Jänner 2021, 0.00 Uhr (also Mitternacht von Donnerstag auf Freitag) eine Novellierung der COVID-19-Einreiseverordnung in Kraft tritt.
Ab dann ist es verpflichtend, sich vor der Einreise nach Österreich online zu registrieren – dies gilt auch für Österreicher!
Ausnahmen von dieser Registrierungspflicht gibt es für Pendler, Durchreisende, sowie für Personen, die wegen einer unaufschiebbaren Familienangelegenheit (zB. ein Begräbnis) einreisen.

Folgende Informationen müssen Sie angeben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Mailadresse, die Aufenthaltsadresse in Österreich, Datum der Einreise, eventuell Datum der Ausreise und Sie müssen bekanntgeben, in welchen Ländern Sie in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Österreich waren. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Ärztliches Attest hochzuladen.

Hier finden Sie das Online-Formular für diese Pre-Travel-Clearance.

Und hier das Formular zum Ausdrucken und händisch Ausfüllen, falls Online nicht möglich ist:

Datei herunterladen: PDFEinreise-Registrierung

Das ausgefüllte Formular ist sowohl in ausgedruckter als auch in elektronischer Form (zB auf dem Smartphone) gültig und muss auf Verlangen den Behörden gezeigt werden.

Nach der Einreise gilt weiterhin eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne, aus der man sich frühestens nach 5 Tagen freitesten kann.
Die Quarantäne gilt nicht für Einreisen aus wenig von Corona betroffenen Ländern – eine Liste dieser Länder finden Sie in Anlage A der COVID-19-Einreiseverordnung. Wir würden diese hier verlinken, allerdings ist sie derzeit nicht mehr aktuell. Wir holen dies hier nach, sobald die Novellierung der Verordnung samt Anlagen beschlossen wurde.

 

 

Wird der Lockdown verlängert?

Wie Sie sicher aus den Medien bereits erfahren haben, ist die deutlich ansteckendere Virusmutation aus Großbritannien auch in Österreich angekommen. Deshalb wird die Bundesregierung noch diese Woche darüber entscheiden, ob der Lockdown eventuell verlängert wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Ebenso ist noch unklar, wie es nach dem Ende des Lockdowns weitergeht. Auch darüber informieren wir Sie wie gewohnt, sobald wir mehr wissen.

Was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach dem Lockdown gelten wird:

Regelmäßige Tests für bestimmte Berufsgruppen

Mitarbeiter an Arbeitsorten, an denen ein bestimmter Abstand nicht (oder nicht immer) eingehalten werden kann, müssen sich künftig einmal wöchentlich testen lassen. Welche Berufsgruppen dies konkret betrifft, wird noch per Verordnung durch das Gesundheitsministerium konkretisiert. Ziemlich sicher dabei sind: körpernahe Dienstleister (Friseure, Masseure,…), Gastronomie, Tourismus, Handel und Verkehr und natürlich der gesamte Gesundheits- und Pflegebereich. Auch Lehrer und Elementarpädagogen zählen dazu – zu diesen Berufsgruppen weiter unten mehr.
Wer sich von diesen Berufsgruppen nicht testen lassen kann oder will, muss eine FFP2 Maske tragen (im Gesundheitsbereich muss diese immer getragen werden).

Statt „Freitesten“ nun ein „Reintesten“


Wer eine Veranstaltung mit mehr als 10 Personen, Spital, Alten- oder Pflegeheim oder ein Hotel besuchen möchte, braucht einen negativen Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Kontrolliert wird dies am Eingang von den Betreibern selbst.
Es ist davon auszugehen, dass zu diesem Zwecke dauerhafte Teststraßen in allen Bezirken eingerichtet werden.
Handel und Gastronomie sollen angeblich auch ohne negativen Test besucht werden können.

  

Noch eine kurze Info über die Impfungen:
Das Gesundheitsministerium hat ein hier ein Dashboard eingerichtet, auf dem der aktuelle Stand der Impfungen in Österreich mitverfolgt werden kann.

 

 

UPDATE Mo. 21. Dezember 2020

Seit heute bietet das Gesundheitsministerium in Kooperation mit der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) eine Info-Hotline zur Impfung gegen das Coronavirus an. Unter der Telefonnummer 0800 555 621 können Fragen zur Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe gestellt werden. Die Hotline wird rund um die Uhr erreichbar sein.

Die Änderung der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und der Entwurf der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sind leider noch nicht in offizieller Form verfügbar. Auf der Seite des Gesundheitsministeriums findet sich allerdings eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen, die zu Weihnachten und während des darauf folgenden harten Lockdowns gelten. Das meiste wurde hier bereits zusammengefasst, einige Präzisierungen kamen allerdings dazu, weshalb wir hier den Link zu dieser Zusammenfassung des Gesundheitsministeriums posten möchten.

 

 

 

 

UPDATE – Fr. 18. Dezember u. Sa. 19. Dezember

Am Samstag 19. Dezember fand eine weitere Pressekonferenz mit dem Finanzminister, dem Bildungsminister und der Tourismusministerin statt. Zusätzliche Informationen aus dieser PK und aus den Medien wurden in kursiver Schrift ergänzt.

Seit gestern wird in den Medien spekuliert, dass ein erneuter, dritter harter Lockdown nach Weihnachten kommt. Heute Freitag hat die Bundesregierung mit den Landeshauptleuten beraten und danach gepressekonferenzt. Wir fassen hier die wichtigsten Infos aus dieser Pressekonferenz und zusätzliche Infos aus den Medien zusammen. Falls in der dazugehörigen Verordnung anderes stehen wird, als heute gesagt wurde, werden wir dies wie immer hier aktualisieren, ebenso wie die derzeit noch fehlenden Informationen.

Von 26. Dezember bis 18. Jänner herrscht in ganz Österreich wieder ein harter Lockdown. Der Handel (außer Geschäfte für den täglichen Bedarf wie Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Banken, Trafiken,... Sie kennen mittlerweile die Ausnahmen) wird geschlossen, körpernahe Dienstleister (Masseure, Friseure,... Sie kennen mittlerweile die Beispiele) müssen ebenso schließen.
Gleiches gilt für die derzeit offenen Bibliotheken und Museen. AK Bücherei und Antiquariat sind während des Lockdowns also geschlossen.
Im Handel soll es die Möglichkeit eines „Click & Collect“ geben, also zuvor Bestelltes abzuholen – ob und wie das möglich ist, liegt natürlich an jedem Händler selbst. Auch die Gastronomie darf – zumindest haben wir das so verstanden – weiterhin Speisen zur Abholung bzw. Lieferungen anbieten.

Es wird für Unternehmen, die schließen müssen, finanzielle Entschädigungen und einen Fixkostenzuschuss geben, die Kurzarbeit in den Jänner verlängert.

Die Ausgangsbeschränkungen gelten während des Lockdowns wieder rund um die Uhr – auch zu Silvester!!! Also: Keine Silvesterparty! Rausgehen darf man nur wegen folgender Ausnahmen: arbeiten, einkaufen, jemandem helfen bzw. pflegen und zur psychischen oder physischen Erholung, also spazieren, sporteln, den Hund Gassi führen...

Schüler, die zu Weihnachten Kontakt mit Personen aus Risikogruppen haben werden, dürfen deshalb in den Tagen davor von der Schule zuhause bleiben. Es braucht dafür eine schriftliche Entschuldigung der Eltern und deren Bestätigung, dass das Kind bis Weihnachten das Haus nicht verlassen wird.

Zu Weihnachten am 24. und 25. Dezember bleiben die zuvor beschlossenen Regelungen bestehen: maximal 10 Personen aus maximal 10 Haushalten dürfen sich – auch ohne Masken – treffen, in Wohnräumen und „erweiterten Wohnräumen“ wie Garagen oder Scheunen, und es gelten die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen an diesen beiden Tagen nicht. Seien Sie trotzdem vorsichtig und reizen Sie die 10-Personen-Grenze nicht mutwillig aus, wenn es nicht notwendig ist.

Die Schulen sollen nach den Ferien nicht, wie ursprünglich geplant, am 11. Jänner öffnen, sondern bereits wieder am 7. Jänner, in der ersten Schulwoche allerdings im Distance Learning. Konkrete Informationen werden Eltern sicherlich direkt von den Schulen erhalten.

Schulen, Kindergärten und Krippen dürfen in der Woche von 11. bis 15. Jänner offenhalten für alle Kinder, die nicht zuhause betreut werden können (das verpflichtende Kindergartenjahr wird ausgesetzt). Ab 18. Jänner findet wieder Präsenzunterricht an den Pflichtschulen statt – nicht getestete Schüler und Lehrer brauchen mindestens eine FFP2-Maske. Ab welchem Alter Schüler getestet werden, ist nicht so ganz klar. Oberstufen und Universitäten bleiben im Distance Learning.
Zur niederschwelligen Lernbegleitung wurde die Online Plattform weiterlernen.at ins Leben gerufen.

Schilifte dürfen laut der Bundesregierung mit 24. Dezember aufsperren, aber mit folgenden Einschränkungen: Im Lift (bzw. Gondel) braucht man mindestens eine FFP2 Maske, Abstand halten beim Anstellen und eine geringere Belegung – darüber entscheiden letztlich aber die Bundesländer bzw. die einzelnen Liftbetreiber.
Die Tourismusministerin betonte, dass für Schilifte dasselbe gelte wie für andere öffentliche Verkehrsmittel.

Outdoorsportstätten, bzw. auch Loipen und Eislaufplätze, bleiben auch während des Lockdowns geöffnet. Überall gilt es, Abstand zu halten, aber Bewegung im Freien an der frischen Luft ist wichtig für die körperliche und psychische Gesundheit und zur Stärkung des Immunsystems, so der Vizekanzler und Sportminister und der Innenminister stimmte ihm zu.

Am Ende des Lockdowns soll es erneut Massentestungen geben, und zwar am Sa. 16. und So. 17. Jänner. Wer ab 18. Jänner Handel, Gastronomie oder kundennahe Dienstleister besuchen möchte (die laut heutigen Aussagen beide ab 18. Jänner wieder öffnen dürfen), kann sich „freitesten“, muss also einen negativen Coronatest vorweisen. Dieser Test darf maximal 48 Stunden alt sein und muss mitgeführt werden. Beim Eingang soll dies überprüft werden, außerdem darf auch die Polizei kontrollieren.
Lässt man sich nicht testen, muss man eine weitere Woche bis 25. Jänner im Lockdown bleiben ​und braucht danach mindestens eine FFP2-Maske, wenn man beim Betreten eines Geschäfts- oder Gastronomielokals keinen negativen Test vorweisen kann.
Bestimmte Berufsgruppen – Spitals- und Pflegepersonal, körpernahe Dienstleister, Lehrpersonal- und Kindergartenpersonal, u. ä. – müssen ab 18. Jänner wöchentlich zum Testen.

 

Außerdem: Ab heute Nacht, konkreter ab Samstag 19. Dezember Mitternacht, gelten Reisewarnungen für so gut wie alle Länder der Welt außer für – derzeit – Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay und den Vatikan (das kann sich ändern).
Wer aus allen anderen Ländern einreist, muss 10 Tage in Quarantäne. Dienstreisende, Pendler und grenzüberschreitend tätige Personen sind davon ausgenommen. Nach frühestens 5 Tagen kann man sich mit einem negativen Test aus der Quarantäne „freitesten“.

Die Sternsinger dürfen auch in Zeiten von Corona ihre Wege durch die Gemeinde ziehen. Hier finden Sie Informationen der Dreikönigsaktion der Katholischen Jungschar.
Wir sind sicher, dass die Pfarre Pöttsching auf ihrer Homepage bekannt geben wird, ob, wann und wie die Sternsinger in Pöttsching unterwegs sein werden.

 

Gratistests vor den Feiertagen: In allen Bundesländern wird es die Möglichkeit geben, sich vor den Feiertagen nochmals gratis testen zu lassen – dies wird vor allem empfohlen, wenn man zu den Feiertagen Familienmitglieder trifft, die einer Risikogruppe angehören. Im Burgenland finden diese Tests von 21. bis 23. Dezember jeweils von 12.30 bis 15.00 Uhr an sieben mobilen Teststationen des Roten Kreuzes statt. Im Mattersburger Bezirk ist diese Teststation in Mattersburg, Industriestraße 7, am Forstinger-Parkplatz hinter dem Roten Kreuz. Ab 20. Dezember (9.00 – 17.00 Uhr) kann man sich unter 057 600-1035 ausschließlich für den Folgetag anmelden. Diese telefonische Anmeldung ist unbedingt erforderlich!
Nähere Infos finden Sie hier auf der Homepage des Landes Burgenland.

Nach 18. Jänner werden bestimmte Berufsgruppen – die viel Kundenkontakt haben, das sind einige – wöchentlich getestet werden. Geplant ist, dass mit Hilfe des Bundesheeres eine permanente Infrastruktur für Gratis-Tests für alle Menschen errichtet werden soll.

Am 27. Dezember sollen die ersten Impfungen in Österreich starten.

 

Bleiben Sie vernünftig und xund!

 

 

UPDATE - 16. Dezember 2020

Corona-Regeln zu Weihnachten

Am Mittwoch 16. Dezember wurde im Hauptausschuss des Nationalrates die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung beschlossen, die mit 17. Dezember in Kraft tritt. Das Sozialministerium hat dazu Informationen zusammengefasst, die Verordnung selbst wurde zum Zeitpunkt, zu dem dieser Newsartikel verfasst wird, noch nicht veröffentlicht.

Am 24. und 25. Dezember dürfen sich b​is zu 10 Personen aus maximal 10 Haushalten treffen. Es gibt keine Masken- noch Abstandspflicht. Dies gilt auch für den "erweiterten Wohnbereich" (Scheunen, Garagen, etc.)

An allen anderen "normalen Tagen" dürfen sich weiterhin bis zu 6 Erwachsene plus 6 Kinder aus maximal 2 verschiedenen Haushalten im öffentlichen Raum treffen. Es gelten die Abstandsregeln und in Innenräumen Maskenpflicht, sowie Ausgangsbeschränkungen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr mit den bekannten Ausnahmen.

Informationen über die Regeln zu Silvester enthält die Verordnung nicht.

Ab 17. Dezember müssen am Arbeitsplatz verpflichtend Masken getragen werden, wenn sich mehr als 1 Person in einem Raum aufhält.

Ab 24. Dezember öffnen wieder Schilifte (die nur zu 50% ausgelastet sein dürfen), sowie Tierparks, Zoos und botanische Gärten.

Außerdem haben die Bundesländer die Möglichkeit, an stark besuchten Orten, zB Einkaufsstraßen, ein Maskenpflicht auch im Freien vorzuschreiben.

 

 

UPDATE - 2. Dezember 2020

Mit 6. Dezember endet der harte Lockdown, und die Bundesregierung hat heute, Mittwoch, in einer Pressekonferenz mitgeteilt, wie es ab Montag, 7. Dezember weitergehen soll.
Ein kurzer Überblick:

Ausgangsbeschränkungen bleiben zwischen 20.00 und 6.00 Uhr bestehen, mit den bisher bereits geltenden Ausnahmen:

  • berufliche Gründe bzw. Ausbildung
  • 
Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (also etwa zum Einkaufen, oder um zum Arzt zu gehen)
  • 
familiäre Rechte und Pflichten, auch Besuche des Lebenspartners bzw. einer wichtigen Bezugsperson
  • 
Betreuung und Hilfeleistung unterstützungsbedürftiger Personen
  • 
unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • 
religiöse Gründe (Friedhofsbesuche, „individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung“)

  • physische und psychische Erholung, also Sport im Freien, Spaziergänge, mit dem Hund Gassi gehen

  • auch unaufschiebbare Behördengänge und Gerichtstermine sind erlaubt 

  • Weiters darf man an etwaigen Wahlen teilnehmen, ebenso an Demonstrationen, sofern natürlich alle Abstandsregeln eigehalten werden

Untertags, zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, dürfen sich ab 7. Dezember mehrere Personen aus 2 Haushalten treffen, jedoch maximal 6 Erwachsene und 6 Kinder.
An den 3 Weihnachtstagen und zu Silvester dürfen sich untertags 10 Personen treffen, die Anzahl der Haushalte ist egal. Und kochen Sie selber Punsch oder Glühwein, denn Weihnachtsmärkte und Punschstände bleiben geschlossen.

Schulen
Kindergärten (und -krippen), und Pflichtschulen, also Volksschulen sowie die Unterstufen, haben ab 7. Dezember wieder regulär geöffnet, ab der Unterstufe müssen allerdings Schüler und Lehrer auch während des Unterrichts eine Maske tragen. Auch Maturaklassen und Abschlussklassen dürfen wieder zurück in die Schule.
Alle übrigen Oberstufenschüler und Berufsschüler bleiben zuhause im Distance Learning.

Wirtschaft
Der gesamte Handel und auch die körpernahen Dienstleister, wie Friseure und Masseure, sperren mit 7. Dezember wieder auf – es gilt Maskenpflicht und nur 1 Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche.
Gastronomie und Hotellerie bleiben bis zumindest 7. Jänner 2021 geschlossen, ebenso wie Freizeit- und Kultureinrichtungen.
Museen und Bibliotheken dürfen ab 7. Dezember wieder öffnen (das Antiquariat im Meierhof ist also ab Montag wieder offen, ebenso die AK Bücherei zu den gewohnten Öffnungszeiten).
Auslieferung und Abholung von Speisen bleibt weiterhin erlaubt.

Sport
Ab 24. Dezember werden alle Sporteinrichtungen für Einzelsport im Freien geöffnet – namentlich: Schipisten. Indoor-Sportstätten wie Fitnesscenter bleiben geschlossen, Mannschaftssport weiterhin untersagt. Schilifte, Gondeln, etc. fahren ab 24. Dezember auch wieder – in diesen und in den Wartebereichen davor herrscht Maskenpflicht.

Reisen
Wer aus so ziemlich jedem Land der Welt einreist (nämlich aus jenen, deren 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt – in Österreich liegt sie derzeit bei 311), muss in 10-tägige Quarantäne, kann sich aber nach 5 Tagen aus dieser „freitesten“. Für Pendler wird es Ausnahmen geben.

Dies sind die wichtigsten Punkte. Sobald die dazugehörige Verordnung veröffentlicht wurde, können wir Ihnen konkretere Auskünfte geben.

Xund bleim!

 

 

UPDATE - 27.November 2020

Ab Freitag, 27. November gilt eine Novellierung des COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (mit welcher der harte Lockdown eingeführt wurde). Diese gilt bis 6. Dezember – voraussichtlich!

Manche Punkte wurden spezifiziert, manche verschärft. Hier die wichtigsten Änderungen, die den Großteil der Menschen betreffen – das meiste blieb gleich:

Es wurde nun ausdrücklich festgeschrieben, dass ab sofort nur noch eine einzelne Person mit Personen aus einem anderen Haushalt zusammentreffen darf.
§1 Abs. 3: 
Kontakte dürfen nur stattfinden, wenn daran:

  1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
  2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

und zwar gilt diese Regel insbesondere für
a)    den Kontakt mit 

- dem nicht im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner

- einzelnen engsten Angehörigen. Diese sind nun konkret definiert: „Eltern, Kinder und Geschwister“ – seinen Cousin darf man also nicht mehr besuchen, es sei denn dieser zählt zu

- einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer (! auch dieses Wort ist neu) Kontakt gepflegt wird
b)    für den Aufenthalt im Freien zur körperlichen oder psychischen Ertüchtigung. 
Als Beispiel, was dieser Punkt in der Praxis bedeutet: Man verbringt mit seinen Arbeitskollegen den ganzen Tag gemeinsam am Arbeitsplatz, darf danach aber nicht mit ihnen gemeinsam eine Runde laufen oder spazieren gehen – obwohl man dann draußen ist und 1 Meter Abstand einhalten muss.


Für Fahrgemeinschaften gilt weiterhin: maximal eine Person pro Sitzreihe, wenn die Personen nicht aus demselben Haushalt stammen. Ausnahmen gelten für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen, Kindergartenkindern und Schülern, aber nur für „Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte“. Im Gmoabus und in den Bussen des Kinderdorfes dürfen also mehr Kinder also nur eines pro Sitzreihe transportiert werden.

Eine weitere Ausnahme von der Maskenpflicht wurde definiert: Bei der Kommunikation mit gehörlosen oder schwerhörigen Menschen darf man die Maske abnehmen. Dies ist für die Gebärdensprache bzw. fürs Lippenlesen notwendig.

Und nach heftiger öffentlicher Kritik, warum Waffenhändler offen halten durften, wurde nun präzisiert, dass Waffen allein aus zwingend unaufschiebbaren beruflichen oder gesetzlichen Gründen gekauft werden dürfen.

 

Der Lockdown gilt bis 6. Dezember - die Bundesregierung hat aber bereits angekündigt, dass ab 7. Dezember nicht gleich alles wieder "normal" wird, sondern die Öffnung schrittweise erfolgen soll. Nächste Woche werden die Pläne diesbezüglich vorgestellt. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Bleiben Sie gesund!

UPDATE - 16. November 2020

Die Verordnung für den ab Di. 17. Dezember 2020 gültigen Lockdown ist da.
Das Sozialministerium hat hier eine Übersicht über die Maßnahmen veröffentlicht.

Folgendes gilt:

AB DIENSTAG 17. NOVEMBER GILT EIN STRENGER LOCKDOWN – vorerst geplant bis 6. Dezember (die Ausgangsbeschränkungen können für maximal 10 Tage beschlossen werden und gelten deshalb zunächst bis 26. November, dann werden sie aller Voraussicht nach nochmals verlängert bis 6. Dezember).

Der Handel schließt.
Ausnahmen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, also Supermärkte, Drogerien, Apotheken, Banken, Tierfutterhandel, Post, Werkstätten, Tankstellen (inklusive Shops) und Trafiken. Und auch Ab-Hof-Läden.
Die Öffnungszeiten bleiben auf 6.00 bis 19.00 Uhr beschränkt, ebenso bleibt die Beschränkung von 1 Kunden pro 10m2 Verkaufsfläche.

Auch „körpernahe“ Dienstleister – Friseure, Kosmetiker, Masseure, Tätowierer, etc. – sind geschlossen.

Alle Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Dazu zählen Freizeitparks, Wettbüros, Tanzschulen, Indoorspielplätze, Museen, Zoos, Büchereien…
Outdoor-Sportstätten dürfen von Einzelpersonen genutzt werden.

Die Gastronomie bleibt geschlossen. Speisen dürfen abgeholt bzw. geliefert werden.


Überall – drinnen und draußen – gilt die 1-Meter-Abstandsregel. Drinnen muss eine Maske getragen werden (Gesichtsschilde sind seit 7. November verboten).


Die Ausgangsbeschränkungen gelten nun durchgehend, 24 Stunden täglich.
Rausgehen darf man nur zu folgenden Ausnahmen:
•    berufliche Gründe bzw. Ausbildung
•    Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (also etwa zum Einkaufen, oder um zum Arzt zu gehen)
•    familiäre Rechte und Pflichten, auch Besuche des Lebenspartners bzw. einer wichtigen Bezugsperson
•    Betreuung und Hilfeleistung unterstützungsbedürftiger Personen
•    unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
•    religiöse Gründe (Friedhofsbesuche, „individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung“)
•    physische und psychische Erholung, also Sport im Freien, Spaziergänge, mit dem Hund Gassi gehen
•    auch unaufschiebbare Behördengänge und Gerichtstermine sind erlaubt
•    Weiters darf man an etwaigen Wahlen teilnehmen, ebenso an Demonstrationen, sofern natürlich alle Abstandsregeln eigehalten werden

Alle Veranstaltungen sind verboten, Ausnahme: religiöse Zusammenkünfte. Bei Begräbnissen sind maximal 50 Personen gestattet. Die Religionsgemeinschaften Österreichs haben sich darauf verständigt, alle Gottesdienste während des Lockdowns auszusetzen.
Auch Zusammenkünfte zu beruflichen oder Ausbildungszwecken sind gestattet, ebenso Zusammenkünfte politischer Mandatare. Auch Demonstrationen dürfen weiterhin abgehalten werden unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen.
Für künstlerische Darbietungen darf weiterhin geprobt werden.

In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die 1-Meter-Abstand-Regel und Maskenpflicht.
Fahrgemeinschaften von Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sind nur dann erlaubt, wenn pro Sitzreihe nur eine Person sitzt.

Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen: Gestattet ist nur noch EIN Besuch pro Woche pro Patient (und auch nur dann, wenn der Patient mindestens eine Woche im Krankenhaus verbringen muss). Bitte erkundigen Sie sich bei den Pflegeheimen selbst!
Ausnahmen gibt es für Palliativstationen und Hospize.
Ausnahmen gelten auch für Schwangere, die bei Untersuchungen und bei der Geburt eine zweite Person mitbringen dürfen (und damit ist nicht das Baby gemeint, sondern der Papa).
Maske ist überall Pflicht!

Alle Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sind zwar geschlossen, bieten aber Betreuung für alle Kinder, für die Bedarf besteht. Dies ist anders als beim 1. Lockdown im Frühjahr nicht beschränkt auf Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, es können auch Eltern, die im Homeoffice einen stressigen Job haben, können dieses Betreuungsangebot in Anspruch nehmen.


Es darf immer nur EINE PERSON einen anderen Haushalt besuchen (egal, wie viele Personen in diesem Haushalt leben). Dies steht so nicht verständlich in der Verordnung, die Bundesregierung hat dies allerdings so präzisiert. Alleinstehende sollen demnach auch EINE Person definieren, mit der sie sich treffen möchten.
Am besten sollten natürlich alle Kontakte so weit wie möglich vermieden werden.

Was der Lockdown konkret in Pöttsching bedeutet, haben wir in einem eigenen Artikel für Sie zusammengefasst.

 

Es stehen uns 20 Tage strenger Lockdown bevor.
Die Regierung möchte damit nicht nur den drohenden Kollaps auf den Intensivstationen verhindern sondern auch das für den Handel und in weiterer Folge für die gesamte österreichische Wirtschaft so wichtige Weihnachtsgeschäft „retten“. Sehen Sie es so: Sie haben nun 20 Tage Zeit, sich in Ruhe Weihnachtsgeschenke für Ihre Liebsten zu überlegen! Danach können Sie diese dann wieder in heimischen Geschäften besorgen, und müssen nicht bei internationalen Online-Händlern im Internet bestellen.

Bleiben Sie gesund!

 

KURZES UPDATE - 10. November 2020

Ab Mittwoch 11. November schließt der Handel in Österreich um 19.00 Uhr. So haben Kunden und vor allem Handeslangestellte die Chance, rechtzeitig vor Einsetzen der Ausgangssperre nach Hause zu kommen.
Ausnahme sind Tankstellen-Shops und Geschäfte in Bahnhöfen und Flughäfen.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die Ausgangsperre am Mittwoch 11. November um 10 Tage verlängert.

 

KURZES UPDATE - 02. November 2020

Wie bereits berichtet bleiben Kindergärten, Kinderkrippen, Volksschulen und Unterstrufen geöffnet. Der Unterricht wird laut Bildungsminister "unter erhöhten Schutzmaßnahmen" stattfinden, zB ohne externe Personen oder Schulveranstaltungen.

Oberstufen und Universitäten werden auf Distance Learning umgestellt. Am Dienstag 03. November ist für Oberstufenschüler ein Übergangstag, an dem sie in die Schule kommen und Unterlagen abholen können. Außerdem sollen Schularbeiten an den Schulen abgehalten werden. Wir können hier nur die Informationen des Bildungsministers wiedergeben - sicherlich erhalten Eltern und Schüler von ihren Schulen konkrete Informationen.

Weil die Frage auf unserer Facebook-Seite auftauchte: Der Verkehrsverbund Ostregion wird - laut einer Aussendung - seinen Fahrplan weiterhin einhalten. Die betrifft Busse, Bahn und die Wiener Linien.

 

Ab heute Mitternacht beginnt der Lockdown.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund!

 

 

UPDATE - 31. Oktober 2020 Lockdown

Nun ist er da, der zweite Lockdown. Ab Dienstag, 3. November Null Uhr – also ab Mitternacht in der Nacht von Montag auf Dienstag – gelten folgende Regeln, vorerst bis 30. November, dann sollen die Maßnahmen laut Bundeskanzler schrittweise wieder zurückgenommen werden:

AUSGANGSSPERRE

Zwischen 20.00 und 6.00 Uhr gilt eine Ausgangssperre mit folgenden Ausnahmen:

  • Hilfe für pflege- und hilfsbedürftige Personen und Erfüllung familiärer Rechte und Pflichten – nicht definiert ist, wie weit „Familie“ hier gefasst ist. Mafiapaten wüssten das sicher gerne.
  • Abwendung von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • Berufliche Zwecke
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (Nachtspaziergänge sind also erlaubt)

Konkret muss man zwischen 20.00 und 6.00 Uhr „am privaten Wohnort“ sein. Pyjamapartys, die erst am nächsten Morgen enden, sind somit verboten... außer es handelt sich dabei um die Erfüllung familiärer Pflichten... oder die Deckung eines Grundbedürfnisses... fragen Sie nach bei Ihrer Bundesregierung!

Jedenfalls wird die Polizei die Ausgangssperre kontrollieren, sagte der Innenminister, und nach Anzeige, zB. durch einen Nachbar, darf die Polizei auch in privaten Wohnungen kontrollieren.
 

GESCHLOSSEN BLEIBEN

  • Freizeiteinrichtungen – also Thermen, Fitness- und Sportstudios, Museen, Theater, Zoos, Kinos, etc.
  • Hotels (außer es handelt sich um beruflich Reisende)
  • Gastronomiebetriebe: Allerdings dürfen diese Essen zum Liefern bzw. Abholen anbieten, jedoch nur bis 20.00 Uhr, bis die Ausgangssperre beginnt. 

    Wir werden auf der Gemeindehomepage wie im Frühjahr wieder den Heurigenkalender nutzen, um Sie über alle Pöttschinger Gastrobetriebe, die Lieferung und/oder Abholung anbieten, zu informieren.
  • Alle öffentlichen Veranstaltungen sind untersagt. Ausnahmen: Berufliche Zusammenkünfte, Demonstrationen und religiöse Veranstaltungen (Messen sind erlaubt), an Begräbnissen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen.
    Eine Ausnahme gibt es auch fürs Blutspenden: Die Blutspendeaktion am 14. November von 15.00 bis 19.00 Uhr in der Volksschule findet statt!
  • Alle Sportveranstaltungen sind abgesagt, außer im Spitzensport, dort dürfen allerdings keine Zuseher anwesend sein.

OFFEN BLEIBEN

  • Schulen und Kindergärten – vorerst, denn hier hat das Bildungsministerium die Hoheit, eigene Verordnungen zu erlassen. Oberstufen und Universitäten werden auf Distance Learning umgestellt.
  • Parks und Bibliotheken
  • der Handel, allerdings gilt wieder, dass pro 10 m2 Verkaufsfläche nur ein Kunde im Geschäft sein darf
  • persönliche Dienstleistungen, wie beispielsweise Friseure

Partys in „Garagen, Gärten, Schuppen und Scheunen“ werden verboten. Außer es kommen maximal 6 Personen aus maximal 2 verschiedenen Haushalten plus maximal 6 Minderjährige zusammen... am besten lassen Sie es einfach bleiben!
Überhaupt sind Treffen nur noch von Personen aus maximal 2 verschiedenen Haushalten gestattet.

Sport ist nur noch allein (oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben) draußen gestattet. Sportstätten im Freien dürfen dabei genutzt werden, zum Beispiel der neue Fitness Parcours am Dreier-Zwickl.

Besuche in Alten- und Pflegeanstalten werden drastisch eingeschränkt. Bewohner dürfen nur jeden zweiten Tag Besuch empfangen, und dies von insgesamt maximal 2 verschiedenen Personen während des Novembers. Besucher müssen außerdem einen negativen Corona-Test vorlegen. Am besten rufen Sie vorher in der betreffenden Pflegeanstalt an, um sich über die genauen Maßnahmen zu informieren.
Im Sozialzentrum im Pöttsching bleibt der Bewegungsraum gesperrt. Bitte reduzieren Sie Besuche auf das Notwendigste, denken Sie an einen Mund-Nase-Schutz und benutzen Sie die Handdesinfektion beim Eingang!

Die Regelung für Kurzarbeit wird wieder in Kraft gesetzt, die Arbeitszeit kann auf bis zu 10% reduziert werden.
Eine Regelung für verpflichtendes Home Office, wo möglich, gibt es nicht, lediglich eine Empfehlung.

Das Gemeindeamt bleibt offen. Wir ersuchen Sie allerdings, nur in dringenden Fällen vorbeizukommen und Ihr Anliegen besser telefonisch unter 02631 2225 oder per Mail an post@poettsching.bgld.gv.at vorzubringen.

 

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die hier veröffentlichten Informationen nur auf Medienberichte und Aussagen bei der Pressekonferenz stützen. Die tatsächliche Verordnung war zum Zeitpunkt der Pressekonferenz – wie gewohnt – noch nicht veröffentlicht.

 

Machen wir uns also bereit für einen sehr einschränkenden November. Verzichten Sie auf alle persönlichen Treffen und Kontakte, die nicht unbedingt notwendig sind!
Es geht darum, die Intensivstationen der Krankenhäuser nicht zu überlasten.

Bleiben Sie vernünftig und bleiben Sie GESUND!

 

 

 

UPDATE - 29. Oktober 2020

Liebe Pöttschingerinnen und Pöttschinger,
bei der heutigen Pressekonferenz wurde entgegen den Erwartungen kein „Lockdown light“, wie er ab Montag in Deutschland gilt, verkündet. Noch nicht – die Regierung möchte mit den Sozialpartnern und medizinischen Experten Beratungen aufnehmen und hat angekündigt, am Samstag 31. Oktober etwaige Änderungen der Corona-Maßnahmen bekannt zu geben.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Fakt ist, die Zahlen in Österreich steigen dramatisch und es ist zu erwarten, dass fast ganz Österreich auf der Corona-Ampel rot wird.

Fakt ist, die Kapazitäten auf den Intensivstationen sind begrenzt. Sie sind noch nicht ausgereizt, wenn aber die Zahlen weiter so stark ansteigen, könnte es zu Engpässen bei der intensivmedizinischen Versorgung kommen. Und das trifft dann nicht nur Corona-Infizierte, sondern auch Krebspatienten, Grippepatienten, Unfallopfer, etc.

Fakt ist auch, Pöttsching ist bisher gut durch die Corona-Pandemie gekommen, aber wir sind nicht die Insel der Seligen: Auch in Pöttsching gibt es derzeit aktive Corona-Fälle, Tendenz seit Tagen steigend!!

Die Bundesregierung appelliert, und ich appelliere auch: Bitte seien Sie vorsichtig! Schränken Sie private Kontakte ein so weit es geht. Und bitte verzichten Sie auf private Halloweenpartys oder ähnliches! Das muss nicht sein! Auch im nächsten Jahr wird es ein Halloween geben, das man feiern kann.

Schaut auf euch und bleibt weiterhin GESUND!!!! 

euer Bürgermeister

 

PS: Der Parteienverkehr auf den Bezirkshauptmannschaften wird wegen Corona drastisch eingeschränkt. Termine sind nur nach telefonischer Voranmeldung möglich. BH Mattersburg: 057 600 4300

 

UPDATE - 23. Oktober 2020

Sie ist da!
Donnerstag Abend wurde die neue Covid-19-Maßnahmenverordnung von der Bundesregierung veröffentlicht. Sie gilt nun nicht ab Freitag, sondern erst ab Sonntag 25. Oktober, Null Uhr, also ab Mitternacht in der Nacht von Samstag auf Sonntag (übrigens: in dieser Nacht ist auch die Zeitumstellung).

Hier die wichtigsten Punkte in dieser neuen Verordnung:

An allen öffentlichen Orten ist ein Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, wieder verpflichtend. An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen gilt zusätzlich auch Maskenpflicht.
Der Mindestabstand von 1 Meter gilt jedoch nicht: in Klassenzimmern, bei Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf und bei religiösen Handlungen. Ebenso gilt er nicht bei der Ausübung von Mannschaftssportarten. Während des Sportelns muss man auch keine Maske tragen.

In Öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellen (Bahnhöfe, Flughäfen, Bushaltestellen, etc.) muss 1 Meter Abstand eingehalten und eine Maske getragen werden. Wenn es allerdings aufgrund der hohen Passagierzahl nicht möglich ist, den 1-Meter-Abstand einzuhalten, dann gibt’s eine Ausnahme (steht so in der Verordnung).

Beim Betreten von Kranken- und Kuranstalten, Betriebs- und Gaststätten – nicht mehr nur drinnen sondern ab jetzt auch draußen! – gilt: 1 Meter Abstand und Maskenpflicht! Erst wenn man sitzt, darf man die Maske abnehmen. Beachten Sie: Dies gilt auch für für Gelegenheitsmärkte und Messen, also zB. den Markt am 23. November.

Private Veranstaltungen drinnen: maximal 6 Personen + maximal 6 Minderjährige
Private Veranstaltungen draußen: maximal 12 Personen + maximal 6 Minderjährige
– Ausnahme: Bei Begräbnissen sind bis zu 100 Personen erlaubt
Mehr Personen dürfen es nur sein, wenn alle, zumindest zeitweise, im gleichen Haushalt leben.
Dies gilt zB. für Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Weihnachtsfeiern, etc.
Speisen und Getränke dürfen ausschließlich im Sitzen verabreicht und konsumiert werden.

§ 6 Absatz 2 soll hier wörtlich wiedergegeben werden: „Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 Uhr des folgenden Tages zulassen.“ Also wieder: Das Betreten, vom Verweilen ist wieder keine Rede, auch wenn genau das gemeint ist. Diese Formulierung fiel den Verfassern schon im Frühjahr auf den Kopf.

Auch § 6 Absatz 2a ist interessant: „Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.“
Faktisch bedeutet das, wer neben einem Lokal wohnt, darf dann auch zuhause nichts trinken. So ist es selbstverständlich nicht gemeint, aber so steht es in der Verordnung.

Veranstaltungen:
Wie oben beschrieben: drinnen maximal 6 Personen, draußen maximal 12 Personen, außer es gibt zugewiesene Sitzplätze, dann gilt: drinnen 1.000 und draußen 1.500 Personen.
Bei öffentlichen Veranstaltungen dürfen Speisen und Getränke (mit der Ausnahme von Wasser) erst ab einer Veranstaltungsdauer von 3 Stunden ausgegeben werden. Während der gesamten Veranstaltung gilt Maskenpflicht und die Abstandsregel, egal ob drinnen oder draußen.

WICHTIG:

Ab 7. November sind die Gesichtsschilde als Mund-Nasen-Schutz verboten! Konkret wird in den Verordnungen den "Mund- und Nasenbereich abdeckenden" Schutzvorrichtungen ein "und eng anliegende" hinzugefügt.

 

ZUSÄTZLICHE INFO:

Der Burgenländische Fußballverband hat beschlossen, den Spielbetrieb einzustellen und die laufende Meisterschaft zu unterbrechen. Dies gilt vorerst für die Erwachsenen, Spiele der Kinder sollen weiterhin stattfinden.

 

 

13.01.2021